(5) Die nationale Aufsichtsbehörde überprüft die von jedem gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen und billigt sie oder nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen daran vor. Anschließend erstellt die nationale Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Informationen und gegebenenfalls auf der Grundlage von Beiträgen anderer nationaler Behörden einen einzelnen nationalen Leistungsplanentwurf. Dieser nationale Leistungsplanentwurf wird von dem Mitgliedstaat angenommen.
Der Leistungsplanentwurf wird von der nationalen Aufsichtsbehörde vor Beginn des betreffenden Bezugszeitraums erstellt.