(6) Die Ergebnisse der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Studie werden der Kommission wesentliche Informationen bieten, um zu entscheiden, ob sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlässt, um die einheitliche Anwendung der Differenzierung von Streckengebühren zu gewährleisten, damit die Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen der Klima- und Umweltleistung wie Nutzung der verfügbaren Strecke mit dem niedrigsten Kraftstoffverbrauch und verstärkte Nutzung sauberer Antriebstechnologien einschließlich nachhaltiger alternativer Kraftstoffe zu unterstützen.