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+Artikel 38 10 |
Artikel 38 10(10) Um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in den genannten Absätzen festgelegten Aufgaben des Netzmanagers. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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