+Artikel 38 10

Artikel 38 10

(10)   Um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in den genannten Absätzen festgelegten Aufgaben des Netzmanagers.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung