+Artikel 45 4

Artikel 45 4

(4)   In Fällen erheblicher betrieblicher Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Artikels, die die Wahrung der wesentlichen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen behindern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung zeitweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen. Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung können für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaats Anpassungen der gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften ausgearbeitet werden. Die zeitweilige Aussetzung und alle derartigen Anpassungen werden aufgehoben, wenn diese betrieblichen Schwierigkeiten nicht mehr bestehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung