+Artikel 49 1

Artikel 49 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, der PRB und der Netzmanager sowie die Agentur in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 und Artikel 38 Absatz 1 richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Konsultation der Beteiligten ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung