+KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 48 Ausschussverfahren
------+Artikel 48 1
------+Artikel 48 2
------+Artikel 48 3
------+Artikel 48 4
---+Artikel 49 Konsultation der Beteiligten
------+Artikel 49 1
------+Artikel 49 2
------+Artikel 49 3
---+Artikel 50 Beziehungen zu Drittländern
---+Artikel 51 Unterstützung durch andere Stellen
---+Artikel 52 Vertraulichkeit
------+Artikel 52 1
------+Artikel 52 2
------+Artikel 52 3
---+Artikel 53 Sanktionen
---+Artikel 54 Bewertung
------+Artikel 54 1
------+Artikel 54 2
---+Artikel 55 Schutzmaßnahmen
------+Artikel 55 a)
------+Artikel 55 b)
------+Artikel 55 c)
------+Artikel 55 d)
------+Artikel 55 e)
---+Artikel 56 Aufhebung
---+Artikel 57 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139
------+Article 57 (1)
------+Article 57 (2)
------+Article 57 (3)
------+Article 57 (4)
------+Article 57 (5)
------+Article 57 (6)
------+Article 57 (7)
---+Artikel 58 Übergangsbestimmungen
------+Artikel 58 1
------+Artikel 58 2
------+Artikel 58 3
------+Artikel 58 4
------+Artikel 58 5
---+Artikel 59 Inkrafttreten und Anwendung
------+Artikel 59 2
------+Artikel 59 3
------+Artikel 59 4

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 48 Ausschussverfahren
Artikel 49 Konsultation der Beteiligten
Artikel 50 Beziehungen zu Drittländern

Artikel 50

Beziehungen zu Drittländern

Die Union und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des Einheitlichen Europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern, insbesondere im Eurocontrol-Raum oder in der ICAO-Region EUR, den Einheitlichen Europäischen Luftraum auf diese Länder auszudehnen. Darüber hinaus bemühen sie sich um eine Zusammenarbeit mit diesen Ländern entweder im Rahmen von Vereinbarungen über grenzübergreifende Erbringung von Diensten mit Drittländern, über die Zusammenarbeit bei der ATM-Modernisierung und über Netzfunktionen oder im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Union und Eurocontrol zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit, um die europaweite Dimension des Flugverkehrsmanagements zu stärken.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der Entscheidungen der Mitgliedstaaten darüber, ob der Einheitliche Europäische Luftraum auf ihre überseeischen Länder und Gebiete oder autonomen Gebiete in anderen ICAO-Regionen ausgedehnt werden sollte.

Artikel 51 Unterstützung durch andere Stellen

Artikel 51

Unterstützung durch andere Stellen

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unterstützung durch andere Stellen anfordern, auch von Eurocontrol im Rahmen des Abkommens zwischen der Union und Eurocontrol zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit.

Artikel 52 Vertraulichkeit
Artikel 53 Sanktionen

Artikel 53

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 54 Bewertung
Artikel 55 Schutzmaßnahmen

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

Artikel 56 Aufhebung

Artikel 56

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 58 der vorliegenden Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 57 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139

Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:

Artikel 58 Übergangsbestimmungen
Artikel 59 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung