Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Böden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 5
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig sind.
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