+Artikel 9 3

Artikel 9 3

(3)   Die Mitgliedstaaten und — sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet — die Kommission führen im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 Bodenmessungen durch, indem sie — soweit relevant — an den in Absatz 1 genannten Probenahmestellen Bodenproben entnehmen und Daten erheben, verarbeiten und analysieren, um folgende Werte zu ermitteln:

a)

Werte der in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren;

b)

gegebenenfalls Werte der zusätzlichen Bodendeskriptoren nach Artikel 7 Absatz 7;

Die Mitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Entnahme von Bodenproben aus versiegeltem Boden und Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde, ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten können die Gebiete, die nicht von Versalzung bedroht sind, von der Messung der elektrischen Leitfähigkeit gemäß Anhang I Teil A ausnehmen und unterrichten die Kommission hiervon unter Vorlage einer Erklärung.

Die In-situ-Bodenbeprobung ist gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 festgelegten Mindestkriterien für die Methode der Feldstichprobenerhebung durchzuführen.

Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptoren für die Bodenkontamination können die Mitgliedstaaten die Probenahmestellen auf eine relevante Teilmenge der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen beschränken.

Für den in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptor für den Verlust an biologischer Vielfalt im Boden führen die Mitgliedstaaten Messungen an mindestens 5 % der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen durch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung