(10) Abweichend von Absatz 9 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vor der zweiten und den nachfolgenden Beprobungskampagnen beschließen, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen ihres Hoheitsgebiets keine neuen Bodenmessungen für einen Bodendeskriptor durchzuführen, wenn auf der Grundlage zuvor gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 6, 7 und 8 erhobener Daten und aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, einschließlich Bodenprognosemodellen, gestützt durch eine in Bezug auf die geografische und zeitliche Abdeckung statistisch signifikante Menge an Felddaten, nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wert eines solchen Bodendeskriptors seit dem letzten Überwachungszyklus im Hinblick auf den Unsicherheitsgrad der Messung nicht wesentlich verändert hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen solchen Beschluss unverzüglich mit.
Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Durchführung von Bodenmessungen für denselben Deskriptor in zwei aufeinanderfolgenden Beprobungskampagnen.