+KAPITEL 6 GOVERNANCE
---+Artikel 28
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
------+Article 28 6.
---+Artikel 29
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
------+Article 29 4.
---+Artikel 30
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
------+Article 30 5.
------+Article 30 6.
---+Artikel 31
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
---+Artikel 32
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
------+Article 32 4.
---+Artikel 33
---+Artikel 34
---+Artikel 35
---+Artikel 36
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.

KAPITEL 6 GOVERNANCE

KAPITEL 6 GOVERNANCE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33

Artikel 33

Haftung in Bezug auf den Router

Für Schäden am Router, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat oder eine Fluggesellschaft den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, haftet dieser Mitgliedstaat bzw. diese Fluggesellschaft wie im geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die eu-LISA, ein anderer Mitgliedstaat oder eine andere Fluggesellschaft keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Artikel 34

Artikel 34

Inbetriebnahme des Routers in Bezug auf API-Daten

Sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss des umfangreichen Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 5 unterrichtet hat, legt die Kommission unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, an dem der Router seinen Betrieb in Bezug auf API-Daten aufnimmt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

Artikel 35

Artikel 35

Inbetriebnahme des Routers in Bezug auf sonstige PNR-Daten

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich den Zeitpunkt fest, ab dem der Router seinen Betrieb in Bezug auf sonstige PNR-Daten aufnimmt, sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss der umfassenden Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 6 unterrichtet hat, einschließlich der Zuverlässigkeit der Verbindungen des Routers zu Fluggesellschaften und PNR-Zentralstellen und der Lesbarkeit sonstiger PNR-Daten, die von den Fluggesellschaften übermittelt und vom Router in dem erforderlichen standardisierten Format gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/681 übertragen wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

Artikel 36

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung