+Artikel 35

Artikel 35

Artikel 35

Inbetriebnahme des Routers in Bezug auf sonstige PNR-Daten

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich den Zeitpunkt fest, ab dem der Router seinen Betrieb in Bezug auf sonstige PNR-Daten aufnimmt, sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss der umfassenden Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 6 unterrichtet hat, einschließlich der Zuverlässigkeit der Verbindungen des Routers zu Fluggesellschaften und PNR-Zentralstellen und der Lesbarkeit sonstiger PNR-Daten, die von den Fluggesellschaften übermittelt und vom Router in dem erforderlichen standardisierten Format gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/681 übertragen wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung