(5) Wurde der Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch eine natürliche Person gemäß Artikel 8 beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe nicht über den beschränkten Inhalt dieser Daten informiert.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann dem Gesundheitsdienstleister oder dem Angehörigen der Gesundheitsberufe Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt werden, auf die er aufgrund einer Beschränkung des Zugangs nicht zugreifen kann, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Diese Fälle müssen in einem klaren und verständlichen Format protokolliert werden und für die betroffene Person leicht zugänglich sein.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen.