+Artikel 32 2

Artikel 32 2

(2)   Bevor Einführer ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass

a)

der Hersteller die technische Dokumentation erstellt und die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;

b)

der Hersteller bekannt ist und ein Bevollmächtigter gemäß Artikel 31 benannt wurde;

c)

das EHR-System nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 41 versehen ist;

d)

dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen, auch für seine Wartung, in barrierefreien Formaten beiliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung