+Artikel 33 1

Artikel 33 1

(1)   Bevor Händler ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob

a)

der Hersteller die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;

b)

das EHR-System mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist;

c)

dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen in zugänglichen Formaten beiliegt;

d)

der Einführer gegebenenfalls die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Anforderungen eingehalten hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung