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Artikel 79 EU-Datensatzkatalog

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 79 1

(1)   Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Datensatzkataloge, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in allen Mitgliedstaaten erstellt wurden, und die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU verbindet.

Artikel 79 2

(2)   Der EU-Datensatzkatalog, die nationalen Datensatzkataloge sowie die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU werden öffentlich verfügbar gemacht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung