+Artikel 84 Digitale Gesundheitskompetenz und digitaler Zugang zu Gesundheit
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Artikel 84 Digitale Gesundheitskompetenz und digitaler Zugang zu Gesundheit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 84 1

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die digitale Gesundheitskompetenz und die Entwicklung einschlägiger Kompetenzen und Fähigkeiten von Patienten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht. Sensibilisierungskampagnen oder -programme zielen insbesondere darauf ab, Patienten und die breite Öffentlichkeit über die Primär- und Sekundärnutzung im Rahmen des EHDS, einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte, sowie über die Vorteile, Risiken und den potenziellen Nutzen der Primär- und Sekundärnutzung für Wissenschaft und Gesellschaft zu informieren.

Artikel 84 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sensibilisierungskampagnen und -programme sind auf die Bedürfnisse spezifischer Gruppen zugeschnitten und werden entwickelt, überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 84 3

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zur Infrastruktur, die für die wirksame Verwaltung der elektronischen Gesundheitsdaten von natürlichen Personen sowohl bei der Primär- als auch bei der Sekundärnutzung erforderlich ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung