+Artikel 14 Bewertung
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Artikel 14 Bewertung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Die Bewertungen des Euratom-Programms 2026-2027 werden so frühzeitig vorgenommen, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Euratom-Programm 2026-2027, sein Nachfolgeprogramm und andere für Forschung und Innovation relevante Initiativen einfließen können.

Artikel 14 2

(2)   Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms 2026-2027 sowie des Euratom-Programms 2021-2025 vor. Sie umfasst eine Beurteilung der langfristigen Auswirkungen früherer Euratom-Programme für Forschung und Ausbildung sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des Mehrwerts des Euratom-Programms 2026-2027 für die Gemeinschaft.

Artikel 14 3

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung