+Artikel 14 Bewertung
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Artikel 14 Bewertung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 14 1
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(1) Die Bewertungen des Euratom-Programms 2026-2027 werden so frühzeitig vorgenommen, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Euratom-Programm 2026-2027, sein Nachfolgeprogramm und andere für Forschung und Innovation relevante Initiativen einfließen können.
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Artikel 14 2
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(2) Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms 2026-2027 sowie des Euratom-Programms 2021-2025 vor. Sie umfasst eine Beurteilung der langfristigen Auswirkungen früherer Euratom-Programme für Forschung und Ausbildung sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des Mehrwerts des Euratom-Programms 2026-2027 für die Gemeinschaft.
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Artikel 14 3
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(3) Die Kommission veröffentlicht die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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