(2) Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms 2026-2027 sowie des Euratom-Programms 2021-2025 vor. Sie umfasst eine Beurteilung der langfristigen Auswirkungen früherer Euratom-Programme für Forschung und Ausbildung sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des Mehrwerts des Euratom-Programms 2026-2027 für die Gemeinschaft.