+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms 2026-2027 sowie des Euratom-Programms 2021-2025 vor. Sie umfasst eine Beurteilung der langfristigen Auswirkungen früherer Euratom-Programme für Forschung und Ausbildung sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des Mehrwerts des Euratom-Programms 2026-2027 für die Gemeinschaft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung