(1) Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde ein Verfahren zur Auferlegung einer Korrekturmaßnahme einleiten, wobei in diesem Fall die zuständige Behörde
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a)
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eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lässt; und
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b)
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dem SIPS-Betreiber Gelegenheit gibt, gehört zu werden und sich zu erklären.
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