+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten begründeten Beschwerden und ergreifen, wo angebracht, die erforderlichen Schritte zur Überprüfung solcher Beschwerden, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde begründet ist, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung