+Artikel 6 5
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Artikel 6 5
(5) Die ECHA verarbeitet Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, ausschließlich für folgende Zwecke:
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a)
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Bewertung der Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
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b)
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Überwachung zeitlicher und räumlicher Expositionstrends,
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c)
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Entwicklung von Indikatoren für Gesundheitsrisiken und -auswirkungen,
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d)
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Überwachung der Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen,
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e)
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Durchführung regulatorischer Risikobewertungen und des regulatorischen Risikomanagements,
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f)
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im Zusammenhang mit Studien im Rahmen des in Artikel 24 genannten Mechanismus zur Datengenerierung und der in Artikel 25 genannten Human-Biomonitoring-Studie,
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g)
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Bewertung der Notwendigkeit von Regulierungsmaßnahmen und Priorisierung dieser Maßnahmen,
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h)
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Unterstützung der Politikgestaltung und der Entwicklung von Gesetzgebung, einschließlich der Durchführung wissenschaftlicher Forschung zu diesem Zweck,
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i)
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Erleichterung der Verarbeitung von Human-Biomonitoring-Daten durch die Kommission, die EEA, die EFSA, die EMA und die EU-OSHA im Einklang mit den Absätzen 3, 4, 6 und 7.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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