+Artikel 12 Bereitstellung durch Nachfüllen
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Artikel 12 Bereitstellung durch Nachfüllen
Unbeschadet der Verordnungen (EU) 2023/988 (20) und (EU) 2025/40 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sicherheits- und Hygieneanforderungen für die Wiederbefüllung, einschließlich des Risikos der Verwechslung mit Lebensmitteln, wenn Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, stellt der Wirtschaftsakteur, der das Produkt für Endnutzer bereitstellt, sicher, dass
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 12 a)
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Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um die Exposition von Menschen — insbesondere von Kindern — zu minimieren, u. a. dadurch, dass Kinder daran gehindert werden, die Nachfüllstation unbeaufsichtigt zu benutzen, und durch eine angemessene Schulung ihrer Mitarbeiter und
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Artikel 12 b)
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die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tenside nicht in einer Weise miteinander reagieren, die die menschliche Gesundheit gefährden könnte.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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