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Preamble: 1***** RICHTLINIE DES RATES vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (89/117/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes setzt voraus, daß die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ebenso behandelt werden wie die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz in demselben Mitgliedstaat. Dies bedeutet hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen, daß es ausreicht, wenn die Zweigniederlassungen von Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Jahresabschlussunterlagen ihres Gesamtinstituts offenlegen. In einem anderen Rechtsakt zur Koordinierung der Offenlegungspflichten in bezug auf Zweigniederlassungen sind bestimmte Urkunden und Angaben über in einem Mitgliedstaat eingerichtete Zweigniederlassungen vorgesehen, die von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, einschließlich der Banken und sonstigen Finanzinstitute, welche dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, offengelegt werden müssen. Für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen wird darauf verwiesen, daß für Banken und andere Finanzinstitute besondere Vorschriften zu erlassen sind. Die gegenwärtige Praxis einiger Mitgliedstaaten, von den Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats die Offenlegung von auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung bezogenen Jahresabschlüssen zu verlangen, hat nach der Verabschiedung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (4) ihre Rechtfertigung verloren. Zweigniederlassungsabschlüsse vermögen dem Publikum, insbesondere den Gläubigern, ohnehin keinen ausreichenden Einblick in die finanzielle Situation des Unternehmens zu geben, da der Teil eines Ganzen nicht isoliert betrachtet werden kann. Andererseits kann angesichts des gegenwärtigen Integrationsstandes ein Bedarf nach gewissen Informationen über die Tätigkeit der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb dieses Mitgliedstaats nicht ausser acht gelassen werden. Der Umfang dieser Informationen muß aber beschränkt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die vorliegende Richtlinie berührt jedoch nur die Offenlegungspflichten für den Jahresabschluß, nicht aber die Informationspflichten, denen die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aufgrund anderer Vorschriften, beispielsweise des Sozialrechts im Hinblick auf das Informationsrecht der Beschäftigten, des Bankenaufsichtsrechts bezueglich der Kredit- oder Finanzinstitute des Niederlassungslandes und des Steuerrechts, sowie im Hinblick auf statistische Zwecke unterliegen. Gleichheit des Wettbewerbs bedeutet für die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz in einem Drittland, daß diese einerseits bei der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen einen Standard einhalten müssen, der dem der Gemeinschaft gleich oder gleichwertig ist, daß sie andererseits aber auch keine eigenen Jahresabschlüsse offenzulegen haben, wenn sie die vorgenannte Voraussetzung erfuellen. Die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie geforderte Gleichwertigkeit der Jahresabschlussunterlagen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz in einem Drittland kann zu Beurteilungsproblemen führen. Daher ist es erforderlich, daß diese und andere Probleme auf dem von dieser Richtlinie behandelten Gebiet, insbesondere bei ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte sich diese Zusammenarbeit im Rahmen des durch Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG (2), eingesetzten Ausschusses vollziehen. Dieser Ausschuß muß jedoch, sofern Probleme der Kreditinstitute zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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