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Preamble: 1

RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 10. Oktober 1989 ist in Luxemburg ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterzeichnet worden.

Mit diesem Abkommen wird insbesondere für die Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, eine andere Regelung eingeführt, als sie nach Kapitel III der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4) auf Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, welche ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, Anwendung findet.

Die koordinierten Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten der unter die Bestimmungen des genannten Abkommens fallenden schweizerischen Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt müssen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Das Abkommen selbst tritt erst am ersten Tag des Kalenderjahres, das auf den Zeitpunkt des Austausches der Genehmigungsurkunden folgt, in Kraft -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung