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Artikel 5Artikel 5 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Umladung von Dissostichus spp. auf Schiffe unter ihrer Flagge das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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