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1. Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel
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Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang VII Abschnitt B bei hartem Wasserhärtegrad
— für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln;
— für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.
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30. Juni 2013
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2. Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel
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Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang VII Teil B.
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1. Januar 2017
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