+AT 4.4.2 Compliance-Funktion
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AT 4.4.2 Compliance-Funktion
AT 4.4.2 Compliance-Funktion
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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AT 4.4.2 Tz 1
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Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinwirken. Ferner muss die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben unterstützen und beraten.
Erläuterung
Verhältnis zu anderen aufsichtlichen Vorgaben Alle sonstigen Vorgaben zur Compliance-Funktion, die sich aus anderen Aufsichtsgesetzen ergeben, bleiben unberührt.
Aufgaben der Compliance-Funktion Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.
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AT 4.4.2 Tz 2
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Die Compliance-Funktion identifiziert unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann.
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AT 4.4.2 Tz 3
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Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Sie kann unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts aber auch bei der Risikocontrolling-Funktion sowie anderen geeigneten Funktionen angebunden sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung existiert. Die Compliance-Funktion muss unabhängig von Markt- und Handelsbereichen angesiedelt werden.
Erläuterung
Anbindung an andere geeignete Funktionen Die Kombination mit anderen geeigneten Funktionen ist möglich (z.B. Geldwäschebeauftragter, IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554, Datenschutzbeauftragter). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz grundsätzlich die Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander kombiniert werden dürfen.
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AT 4.4.2 Tz 4
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Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung
und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr
kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen
Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
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AT 4.4.2 Tz 5
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Die Compliance-Mitarbeiter müssen uneingeschränkten Zugriff auf alle nötigen Informationen haben. Weisungen der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen müssen ihnen rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Compliance-Funktion und die Risikocontrolling-Funktion arbeiten zusammen und tauschen Informationen aus.
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AT 4.4.2 Tz 6
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Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die
Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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