+KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion
---+Artikel 22 Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
---+Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle
------+Article 23 1.
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KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion

KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle

Artikel 22

Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle

Im Rahmen des Mechanismus zur Erkennung anomaler Aktivitäten, worunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle fallen, entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für IKT-bezogene Vorfälle, in deren Rahmen sie

a) 

den in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle dokumentieren,

b) 

eine Liste der relevanten Kontakte erstellen, die mit internen Funktionen und externen Interessenträgern, die direkt an der IKT-Betriebssicherheit beteiligt sind, unter anderem in Bezug auf Folgendes unterhalten werden:

i) 

die Erkennung und Überwachung von Cyberbedrohungen,

ii) 

die Erkennung anomaler Aktivitäten,

iii) 

das Schwachstellenmanagement;

c) 

technische, organisatorische und operative Mechanismen zur Unterstützung des Prozesses für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle einrichten, implementieren und betreiben, darunter auch Mechanismen, die eine rasche Erkennung anomaler Tätigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Artikel 23 ermöglichen,

▼C1

d) 

gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission ( 2 ) und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der Kritikalität der betreffenden Unternehmensfunktionen, unterstützenden Prozesse sowie IKT- und Informationsassets angemessen ist,

▼B

e) 

Mechanismen zur Analyse bedeutender oder wiederkehrender IKT-bezogener Vorfälle und -Muster in Bezug auf Anzahl und Auftreten IKT-bezogener Vorfälle einrichten und implementieren.

Für die Zwecke des Buchstabens d bewahren die Finanzunternehmen die dort genannten Nachweise auf sichere Weise auf.

Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung