+KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion
---+Artikel 22 Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
---+Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
------+Article 23 6.
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KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion
KAPITEL III Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 22 Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
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Artikel 22
Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
Im Rahmen des Mechanismus zur Erkennung anomaler Aktivitäten, worunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle fallen, entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für IKT-bezogene Vorfälle, in deren Rahmen sie
a)
den in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle dokumentieren,
b)
eine Liste der relevanten Kontakte erstellen, die mit internen Funktionen und externen Interessenträgern, die direkt an der IKT-Betriebssicherheit beteiligt sind, unter anderem in Bezug auf Folgendes unterhalten werden:
i)
die Erkennung und Überwachung von Cyberbedrohungen,
ii)
die Erkennung anomaler Aktivitäten,
iii)
das Schwachstellenmanagement;
c)
technische, organisatorische und operative Mechanismen zur Unterstützung des Prozesses für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle einrichten, implementieren und betreiben, darunter auch Mechanismen, die eine rasche Erkennung anomaler Tätigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Artikel 23 ermöglichen,
▼C1
d)
gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission (
2
) und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der Kritikalität der betreffenden Unternehmensfunktionen, unterstützenden Prozesse sowie IKT- und Informationsassets angemessen ist,
▼B
e)
Mechanismen zur Analyse bedeutender oder wiederkehrender IKT-bezogener Vorfälle und -Muster in Bezug auf Anzahl und Auftreten IKT-bezogener Vorfälle einrichten und implementieren.
Für die Zwecke des Buchstabens d bewahren die Finanzunternehmen die dort genannten Nachweise auf sichere Weise auf.
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Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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