+Artikel 8 2
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Artikel 8 2
(2) In der Leitlinie ist festzulegen, dass die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen das Recht des Finanzunternehmens auf Zugang zu Informationen, auf die Durchführung von Inspektionen und Audits sowie auf die Durchführung von IKT-Tests vorsehen müssen. In der Leitlinie ist vorzusehen, dass das Finanzunternehmen zu diesen Zwecken — unbeschadet seiner letztlichen Verantwortung — auf folgende Methoden zurückgreifen muss:
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a)
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eigene interne Audits oder Audits eines beauftragten Dritten;
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b)
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gegebenenfalls Sammelaudits und gepoolte IKT-Tests, einschließlich bedrohungsorientierter Penetrationstests, die gemeinsam mit anderen als Auftraggeber auftretenden Finanzunternehmen oder Firmen, die IKT-Dienstleistungen desselben IKT-Drittdienstleisters nutzen, organisiert und von diesen Finanzunternehmen oder Firmen oder einem von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden;
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c)
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gegebenenfalls Zertifizierungen Dritter;
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d)
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gegebenenfalls Berichte über interne oder von Dritten durchgeführte Audits, die vom IKT-Drittdienstleister zur Verfügung gestellt werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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