+Artikel 5
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Artikel 5
Artikel 5 Entsprechend der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I gilt für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik der in Anhang III festgelegte Anwendungsbereich der Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 im Bereich des Kapitalverkehrs.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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