+BTO 3.2.1 Tz 3

BTO 3.2.1 Tz 3

Vor Immobilienerwerb ist der Marktwert der Immobilie zu ermitteln. Bei Immobilien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung noch nicht fertiggestellt sind, ist der Marktwert unter der Annahme der Fertigstellung zu ermitteln. Die Ausführungen des BTO 3.2 Tz. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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