+BT 2.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion
---+BT 2.2 Tz 1
---+BT 2.2 Tz 2
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BT 2.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion
BT 2.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion
1. Übersicht
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Regulierung |
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BT 2.2 Tz 1
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Die Risikocontrolling-Funktion erstellt regelmäßig, mindestens vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht zu den wesentlichen Risikoarten und legt diesen der Geschäftsleitung vor. Je nach Risikoart und Marktentwicklung kann auch eine häufigere Berichterstattung (z. B. täglich) erforderlich sein.
Von den Instituten wird erwartet, dass sie in Stressphasen des eigenen Instituts den Berichtsturnus erhöhen, soweit dies für die aktive und zeitnahe Steuerung der Risiken erforderlich erscheint.
Kleine Institute können auf vorherige Berichte verweisen, sollte es keine relevanten Veränderungen in einer Risikoart geben; weiterhin besteht für Risiken mit hoher Stabilität keine unterjährige Berichtspflicht. Sollte ein kleines Institut den Risikoappetit für eine der aufsichtlich wesentlich definierten Risikoarten (AT 2.2 Tz. 1) als niedrig festgelegt haben und kurzfristige Schwankungen dieser Risiken daher ausschließen, reicht ein unterjähriger Hinweis auf diese Festlegung. Kleine Institute können die Anforderungen an eine quartalsweise Berichterstattung über Stresstests erfüllen, wenn sie rollierend in jedem Quartal nur einzelne Stresstests aktualisieren.
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BT 2.2 Tz 2
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Der Gesamtrisikobericht muss u. a. Informationen zu Risikoarten, Stresstests, Risikokonzentrationen, Kapitalausstattung und Refinanzierung enthalten. Ferner sind auch Prognosen zur Entwicklung der Kapital- und Liquiditätskennzahlen und der Refinanzierungspositionen aufzunehmen.
Erläuterung
Hinweise zur Risikoberichterstattung Da Risikoaspekte nicht isoliert von Ertrags- und Kostenaspekten diskutiert werden können, können letztere ebenfalls in die Risikoberichterstattung aufgenommen werden. Auch eine Diskussion der Handlungsvorschläge mit den jeweils verantwortlichen Bereichen ist grundsätzlich unproblematisch, solange sichergestellt ist, dass der Informationsgehalt der Risikoberichterstattung bzw. der Handlungsvorschläge nicht auf eine unsachgerechte Weise verzerrt wird.
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BT 2.2 Tz 3
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Mindestens vierteljährlich ist ein Bericht über Adressenausfallrisiken zu erstellen, der strukturelle Merkmale des Kreditgeschäfts sowie u. a. Portfolioentwicklung, Limite, Limitauslastungen und -überschreitungen, Großkredite, Risikovorsorge, wichtige Kreditentscheidungen und NPL-Details umfasst. Der Risikobericht muss Informationen zu wesentlichen, von den Strategien abweichenden Kreditentscheidungen enthalten. Zudem sind folgende Kreditentscheidungen im risikorelevanten Kreditgeschäft offenzulegen:
- a) Entscheidungen, die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz getroffen haben, soweit diese von den Voten abweichen oder
- b) Entscheidungen, die von einem Geschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist.
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BT 2.2 Tz 4
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Marktpreisrisiken (inkl. Zinsänderungsrisiken) sind mindestens vierteljährlich zu berichten. Der Bericht muss u. a. Risikoentwicklung, Limitüberschreitungen und Änderungen in Bewertungsparametern enthalten. Die täglichen Risikowerte und Limitauslastungen nach BTR 2.2 Tz. 2 sind dem zuständigen Geschäftsleiter am nächsten Werktag mitzuteilen.
Für die Zwecke des Risikoberichts kann auf die Entwicklung des handelsrechtlichen Ergebnisses (einschließlich schwebender Gewinne und Verluste) oder auf die Entwicklung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses abgestellt werden.
Bei Instituten mit Handelsaktivitäten (Handels- und Anlagebuchgeschäfte), die nicht komplex und gemessen am Geschäftsvolumen gering sind, kann auf die tägliche Berichterstattung zugunsten eines längeren Turnus verzichtet werden.
Erläuterung
Inhalte der Risikoberichte bezüglich Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Der Risikobericht bezüglich Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch muss die für die Risikoeinschätzung dieser Risikokategorie wesentlichen Informationen enthalten (z.B. Einfluss von wesentlichen Risikofaktoren, Umfang der Risikopositionen mit Blick auf GapRisiko/Basisrisiko/Optionsrisiko, Einzelheiten zu den wesentlichen Modellierungsannahmen und deren Stabilität, Einfluss von Derivaten auf den Risikoausweis, Ergebnisse der aufsichtlichen Schockszenarien gemäß EBA RTS)
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BT 2.2 Tz 5
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Über die Liquiditätsrisiken und die Liquiditätssituation ist mindestens vierteljährlich zu berichten: Der Bericht muss mindestens Informationen über die Liquiditätspuffer, Stresstests, Refinanzierungsrisiken und weitere wesentliche Liquiditätsrisiken (untertägige Liquiditätsrisiken, Fremdwährungsrisiken etc.) sowie ggf. über wesentliche Änderungen des Liquiditätsnotfallplans enthalten.
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BT 2.2 Tz 6
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Mindestens jährlich sind bedeutende operationelle Risiken und Schadensfälle (inkl. Ursachen und bereits getroffene Gegenmaßnahmen) zu berichten.
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BT 2.2 Tz 7
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Über weitere wesentliche Risiken ist regelmäßig zu berichten. Die Berichte müssen Ursachen, Auswirkungen und bereits getroffene Gegenmaßnahmen aufzeigen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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