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+Artikel 7 3 |
Artikel 7 3(3) Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aktualisieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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