+Artikel 11 4

Artikel 11 4

(4)   Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt ist und dass Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung