(7) Wenn die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen, können die Funktionen des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Diese Funktionen können mit anderen Funktionen kumuliert werden.
Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.