+Artikel 23 3

Artikel 23 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto — und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vollständig entsprochen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung