(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto — und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vollständig entsprochen ist.