(4) Bei jeder Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person, dem Verwalter eines Express Trusts oder der Person, die bei einer ähnlichen, in den Artikeln 51, 57, 58, 61 und 67 genannten Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, holen die Verpflichteten — sofern die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 registriert sind — einen gültigen Nachweis für die Registrierung oder einen kürzlich ausgestellten Registerauszug ein, durch den die Gültigkeit der Registrierung bestätigt wird.