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+Artikel 27 2 |
Artikel 27 2(2) Die Verpflichteten wenden diesen Artikel zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen und dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden gezielten finanziellen Sanktionen in der Union an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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