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Artikel 37 2(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen, um auf risikoorientierter Basis die angemessenen verstärkten Maßnahmen festzulegen, die zur Minderung der mit der Respondenzeinrichtung verbundenen Risiken erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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