+Artikel 37 2

Artikel 37 2

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen, um auf risikoorientierter Basis die angemessenen verstärkten Maßnahmen festzulegen, die zur Minderung der mit der Respondenzeinrichtung verbundenen Risiken erforderlich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung