+Artikel 47 a)

Artikel 47 a)

Bei Begünstigten, die als namentlich genannte Personen oder Rechtsvereinbarungen ermittelt werden, halten sie den Namen dieser Person oder Rechtsvereinbarung fest;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung