+Artikel 67 3

Artikel 67 3

(3)   Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden zusammen mit einer Erklärung, in der dargelegt wird, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Angaben übermittelt werden, und allen einschlägigen Unterlagen übermittelt, und zwar

a)

in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen vor Beginn der Geschäftsbeziehung;

b)

in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen vor Abschluss des Erwerbs;

c)

in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen vor Unterzeichnung des Vertrags.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung