(5) In den in Absatz 1 genannten Fällen melden juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, eine etwaige Änderung der dem Zentralregister gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach.
Unterabsatz 1 gilt
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a)
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in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Verpflichteten;
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b)
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in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, solange sich die Immobilie im Besitz der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung befindet;
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c)
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in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen in dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Übermittlung der Angaben an das Zentralregister und dem Abschluss des Erwerbs;
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d)
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in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen während der gesamten Laufzeit des Vertrags.
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