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+Artikel 88 a) |
Artikel 88 a)der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen durch Eigentumsbeteiligung geltenden Schwellenwerts von 25 %; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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