+Artikel 88 Berichte
---+Artikel 88 a)
---+Artikel 88 b)
---+Artikel 88 c)
---+Artikel 88 d)
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Artikel 88 Berichte
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2030 Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 88 a)
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der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen durch Eigentumsbeteiligung geltenden Schwellenwerts von 25 %;
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Artikel 88 b)
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der Ausweitung des Anwendungsbereichs der hochwertigen Güter auf hochwertige Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör;
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Artikel 88 c)
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der Ausweitung des Anwendungsbereichs der schwellenwertbasierten Offenlegungen nach Artikel 74 auf den Verkauf anderer Güter, der Einführung harmonisierter Formate für die Meldung dieser Transaktionen auf der Grundlage des Nutzens dieser Meldungen für die zentralen Meldestellen und der Ausweitung des Umfangs der von Personen, die handeln, in Freihandelszonen erhobenen Informationen;
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Artikel 88 d)
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der Anpassung der Obergrenze Barzahlungen über große Beträge.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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