+Artikel 88 c)

Artikel 88 c)

der Ausweitung des Anwendungsbereichs der schwellenwertbasierten Offenlegungen nach Artikel 74 auf den Verkauf anderer Güter, der Einführung harmonisierter Formate für die Meldung dieser Transaktionen auf der Grundlage des Nutzens dieser Meldungen für die zentralen Meldestellen und der Ausweitung des Umfangs der von Personen, die handeln, in Freihandelszonen erhobenen Informationen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung