+Artikel 88 c)
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Artikel 88 c)
der Ausweitung des Anwendungsbereichs der schwellenwertbasierten Offenlegungen nach Artikel 74 auf den Verkauf anderer Güter, der Einführung harmonisierter Formate für die Meldung dieser Transaktionen auf der Grundlage des Nutzens dieser Meldungen für die zentralen Meldestellen und der Ausweitung des Umfangs der von Personen, die handeln, in Freihandelszonen erhobenen Informationen;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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