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+Artikel 43 (4) |
Artikel 43 (4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:
a)
die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 2;
b)
die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c;
c)
die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 5 Buchstabe c; und
d)
die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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