|
+Artikel 73 (1) |
Artikel 73 (1)Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:
a)
die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,
b)
gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,
c)
gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|