+Artikel 73 (1)

Artikel 73 (1)

Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:

a) 

die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,

b) 

gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,

c) 

gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung