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+Artikel 91 (2) |
Artikel 91 (2)Bis zum 17. November 2027 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:
a)
die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b,
b)
der Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung digitaler Dienste,
c)
die Anwendung der Artikel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,
d)
der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und Kleinstunternehmen,
e)
die Wirksamkeit der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen,
f)
die Auswirkungen auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Auskunft. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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