+Artikel 7 (3)
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Artikel 7 (3)
Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Ausführung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers oder Bereitstellung des Geldbetrags an den Zahlungsempfänger die Richtigkeit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zum Zahlungsempfänger anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Anforderungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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