+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   In Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Relevanz der von dem Vorfall betroffenen Kunden und finanziellen Gegenparteien berücksichtigt das Finanzunternehmen, in welchem Maße sich die Auswirkungen auf einen Kunden oder eine finanzielle Gegenpartei auf die Verwirklichung der Geschäftsziele des Finanzunternehmens auswirken werden und wie sich der Vorfall auf die Markteffizienz auswirken könnte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung